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Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 01.04.2012
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen | (Text neue Fassung) (1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1. die Vollversammlung, 2. das Präsidium, 3. der Präsident, 4. der Hauptgeschäftsführer und 5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. (2) 1 Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2 Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen |
1. die Satzung, 2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans, 4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, 5. die Erteilung der Entlastung, 6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, | |
7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und 8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut). § 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen. | 7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, 8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und 9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. 3 Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen. |
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