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Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.2008
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1. die Satzung, 2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans, 4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, 5. die Erteilung der Entlastung, | |
(Text alte Fassung) 6. die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a), | (Text neue Fassung) 6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, |
7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und 8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut). § 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen. |
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