Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 12.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, alle Änderungen durch Artikel 1 2. IHKGÄndG am 12. August 2021 und Änderungshistorie des IHKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2 Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

(Text neue Fassung)

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

1. die Vollversammlung,

2. das Präsidium,

3. der Präsident,

4. der Hauptgeschäftsführer und

5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2)
1 Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2 Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1. die Satzung,

2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

5. die Erteilung der Entlastung,

6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

vorherige Änderung

7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und

8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut).

3 § 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. 4 Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.



7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3 Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.

(heute geltende Fassung)