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Änderung § 10c Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 12.08.2021
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§ 10c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 10c n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306 |
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(Text alte Fassung) § 10c (neu) | (Text neue Fassung)§ 10c |
(1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (2) 1 Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 2 Das Nähere regelt die Satzung, einschließlich der Rechte der außerordentlichen Mitglieder. 3 Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht. (3) 1 Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 2 Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1. die Satzung, 2. Satzungen nach § 10a Absatz 4, 3. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8, 4. die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3, 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung, 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und 8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Beschlusslage in den Industrie- und Handelskammern, von grundsätzlicher Bedeutung sind. (4) 1 Das Präsidium der Deutschen Industrie- und Handelskammer besteht aus dem Präsidenten und bis zu 32 weiteren Mitgliedern aus den Regionen. 2 Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach näherer Bestimmung der Satzung durch die Industrie- und Handelskammern bestimmt. 3 Die Satzung kann unterschiedliche Stimmrechte innerhalb des Präsidiums vorsehen. 4 Dabei kann auch eine regionale Verteilung Berücksichtigung finden. 5 Das Präsidium ermittelt im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung das Gesamtinteresse im Sinne des § 10a Absatz 1, soweit dies satzungsgemäß nicht durch die Vollversammlung erfolgt ist oder ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig zu erlangen ist. 6 Die Satzung regelt die weiteren Aufgaben des Präsidiums. (5) 1 Die Vollversammlung wählt den Präsidenten sowie aus den Reihen des Präsidiums die Vizepräsidenten. 2 Der Präsident ist der Vorsitzende des Präsidiums und der Vollversammlung und beruft jeweils ihre Sitzungen ein. 3 Präsident und Mitglied des Präsidiums können nur nach § 5 Absatz 2 wählbare Personen sein, die auch Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer sein müssen. 4 Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1. (6) 1 Die Satzung kann zusätzlich ein geschäftsführendes Präsidium als weiteres Organ vorsehen. 2 Dazu sind die Aufgaben und die Zusammensetzung in der Satzung zu regeln. (7) 1 Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Präsidiums durch die Vollversammlung bestellt. 2 Er führt die Geschäfte der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Mitarbeiter und vertritt die Deutsche Industrie- und Handelskammer arbeitsrechtlich. 3 Der Hauptgeschäftsführer kann durch die Vollversammlung abberufen werden; das Nähere bestimmt die Satzung. (8) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Deutsche Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. (9) § 8 gilt entsprechend. |
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