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Änderung § 12 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 01.08.2013
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über 1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen, 2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern, 3. die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden, 4. die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, 5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern, 6. die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8), 7. die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern, | |
(Text alte Fassung) 8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels, 9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschußmitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2. | (Text neue Fassung) 8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels. |
(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören. |
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