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Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 14.09.2007
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1. die Satzung, 2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, 3. die Feststellung des Haushaltsplans, 4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, | |
(Text alte Fassung) 5. die Erteilung der Entlastung sowie 6. die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a). § 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 5. die Erteilung der Entlastung, 6. die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a), 7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und 8. ... § 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen. |
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