Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (RolllaAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1334; aufgehoben durch § 18 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1123
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-92 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-92 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Halbzeugen,
- 9.
- Handhaben von Werkzeugen und Geräten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,
- 10.
- Herstellen von Rollpanzern, Behängen und Ladenflügeln,
- 11.
- Herstellen und Montieren von Rollabschlüssen,
- 12.
- Montieren von nicht rollbaren Abschlüssen,
- 13.
- Montieren von Automatisierungs- und Steuerungskomponenten,
- 14.
- Herstellen und Montieren von Rollladen- und Fensterkombinationen,
- 15.
- Durchführen von Funktionsprüfungen,
- 16.
- Durchführen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,
- 17.
- Kundenorientierung,
- 18.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RolllaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RolllaAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 RolllaAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/318/a3974.htm