Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 14.12.1999 BGBl. 2000 I S. 9; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778
Geltung ab 11.01.2000; FNA: 51-1-25 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 1



(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende Gelegenheiten genehmigt werden:

1.
festliche Familienereignisse, wie Hochzeit, Taufe oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,

2.
Beerdigung von Angehörigen und Kameraden,

3.
festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.
andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen.

(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmigung nicht erteilt werden:

1.
politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes),

2.
Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt,

3.
Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.



 

Zitierungen von § 1 UnifV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UnifV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnifV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UnifV
... Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt des ... Kommandeur im Verteidigungsbezirk. (2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs jeweils nur ...