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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2008 aufgehoben
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§ 1 - Uniformverordnung (UnifV)
V. v. 14.12.1999 BGBl. 2000 I S. 9; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778
Geltung ab 11.01.2000; FNA: 51-1-25 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 11.01.2000; FNA: 51-1-25 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende Gelegenheiten genehmigt werden:
- 1.
- festliche Familienereignisse, wie Hochzeit, Taufe oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,
- 2.
- Beerdigung von Angehörigen und Kameraden,
- 3.
- festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 4.
- andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen.
(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmigung nicht erteilt werden:
- 1.
- politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes),
- 2.
- Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt,
- 3.
- Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.
Zitierungen von § 1 UnifV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UnifV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UnifV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UnifV
... Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt des ... Kommandeur im Verteidigungsbezirk. (2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs jeweils nur ...
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