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§ 5 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 14.12.1999 BGBl. 2000 I S. 9; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778
Geltung ab 11.01.2000; FNA: 51-1-25 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5



Der Genehmigungsbescheid ist während der Dauer des Uniformtragens mitzuführen. Er ist auf Verlangen der Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen.

 
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