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Änderung § 5 1. BMeldDÜV vom 01.11.2011
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§ 5 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 5 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Fortschreibung der Daten | |
(1) Werden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert. 2 In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. |
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. | |
(4) 1 Ändern sich die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). 2 Dabei sind anzugeben: 1. Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und 2. Name und Tag der Geburt des Ehegatten oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist. (5) Verstirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner): 1. Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601), 2. Name und Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist, sowie 3. den Sterbetag (Datenblatt 1901). | |
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