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§ 13b - Absatzfondsgesetz (AbsFondsG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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§ 13b Übergangsregelungen



(1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem Aufsichtsorgan der in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtung ist bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.



 
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Frühere Fassungen von § 13b Absatzfondsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1170

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13b Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b AbsFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Absatzfondsgesetzes
... §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. § 13b Übergangsregelungen (1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem ...