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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
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§ 5 - Absatzfondsgesetz (AbsFondsG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5 Verwaltungsrat
(1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren
5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Parteien,
12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,
1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie,
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft,
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des Deutschen Groß- und Außenhandels,
1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband,
1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes,
1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Naturschutzringes.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt eine Satzung für den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.
(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, dass ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten acht Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Absatzfondsgesetzes B. v. 4. Oktober 2007 BGBl. I S. 2342 m.W.v. 30. Juni 2007
Frühere Fassungen von § 5 Absatzfondsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2007 (22.10.2007) | Bekanntmachung der Neufassung des Absatzfondsgesetzes vom 04.10.2007 BGBl. I S. 2342 |
aktuell vorher | 30.06.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1170 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 185 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Absatzfondsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AbsFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13b AbsFondsG Übergangsregelungen (vom 30.06.2007)
... (2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 5 Abs. 6 und ... 2009 § 5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Absatzfondsgesetzes
... durch die Wörter und Technologie" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... (2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 5 Abs. 6 und ... 2009 § 5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 185 9. ZustAnpV Absatzfondsgesetz
... durch die Wörter Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und § 7 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...
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