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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
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§ 6 - Absatzfondsgesetz (AbsFondsG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6 Mitglieder der Organe
§ 6 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im Einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Absatzfondsgesetzes B. v. 4. Oktober 2007 BGBl. I S. 2342 m.W.v. 30. Juni 2007
Frühere Fassungen von § 6 Absatzfondsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2007 (22.10.2007) | Bekanntmachung der Neufassung des Absatzfondsgesetzes vom 04.10.2007 BGBl. I S. 2342 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3191/a44847.htm