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§ 8 - Absatzfondsgesetz (AbsFondsG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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§ 8 Haushalt



(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Kalenderjahr.

(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Innerhalb der ersten sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 8 Absatzfondsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007 (22.10.2007)Bekanntmachung der Neufassung des Absatzfondsgesetzes
vom 04.10.2007 BGBl. I S. 2342
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
aktuellvor 30.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AbsFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13b AbsFondsG Übergangsregelungen (vom 30.06.2007)
... 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Absatzfondsgesetzes
... Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „ersten drei Monaten" durch die Wörter „ersten ... 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr ...