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§ 10 - Absatzfondsgesetz (AbsFondsG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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§ 10 Finanzierung



(1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen zu.

(2) Die Beiträge werden von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 erhoben. Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

(3) Der Beitrag beträgt für

1.
Zuckerfabriken 0,16 Euro je 1.000 Kilogramm aufgenommene Zuckerrüben,

2.
Mühlenbetriebe 0,48 Euro je 1.000 Kilogramm in der Handelsmüllerei vermahlenes Brotgetreide,

3.
Brauereibetriebe 0,61 Euro je 1.000 Kilogramm verwendetes Malz,

4.
Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel treiben, 0,40 Euro je 100 Euro von inländischen Erzeugern oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein Erzeugerzusammenschluss oder ein Großhandelsbetrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeugerzusammenschluss oder Großhandelsbetrieb beitragspflichtig, an den die Ware abgesetzt worden ist,

5.
Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 genannten Art, soweit es sich um frische, gekühlte oder lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung entweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren oder um Hülsenfrüchte handelt, industriell bearbeiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird, 0,40 Euro je 100 Euro zu diesem Zweck aufgenommene Waren dieser Art,

6.
Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen 1,22 Euro je 1.000 Kilogramm angelieferte Milch,

7.
Eierpackstellen 0,30 Euro je 1.000 verpackte Eier,

8.
Geflügelschlachtereien, deren monatliche Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt, 0,36 Euro je 100 Kilogramm Lebendgewicht des geschlachteten, zur Vermarktung bestimmten Mastgeflügels,

9.
Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,

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2,04 Euro je Rind,

-
0,51 Euro je Schwein,

-
0,30 Euro je Schaf,

es sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der fleischhygienerechtlichen Beurteilung beanstandet,

10.
Ölmühlenbetriebe

-
0,71 Euro je 1.000 Kilogramm geschlagener Raps- und Rübsensamen,

-
0,81 Euro je 1.000 Kilogramm geschlagene Sonnenblumenkerne.

(4) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen- und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer Mindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei den Gehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flächeneinheiten bei den übrigen Pflanzen und deren Pflanzgut erzeugen oder kultivieren, jährlich 0,06 Euro je genutzte Flächeneinheit. Als Flächeneinheit gelten

1.
bei Blumen und Zierpflanzen:

5,0 Quadratmeter Freiland,

1,0 Quadratmeter Frühbeet,

0,5 Quadratmeter Gewächshaus;

2.
bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau:

10,0 Quadratmeter Freiland.

Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen mit anderen Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der Weise angebaut, dass mehr als die Hälfte des Kalenderjahres oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen genutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte der nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 jeweils maßgebenden Quadratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7 für Ware, für die ein anderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,

2.
des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur Herstellung von Stärke, Essenzen, Alkohol, Branntwein oder Spirituosen oder die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist,

3.
des Absatzes 3 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung nach im Inland unter natürlichen Klimabedingungen nicht wächst und unter künstlichen Klimabedingungen nicht zu Erwerbszwecken erzeugt wird.

(5a) (weggefallen)

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 für die Beitragshöhe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von öffentlichen Abgaben und von Kosten der Beförderung und Verpackung zum Warenwert zu regeln.

(7) In den Fällen des Absatzes 3 richtet sich eine Erstattung des Beitrages nach einer zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt.

(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Beiträge durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass für die Erhebung der Beiträge die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist. Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind berechtigt und verpflichtet, die für die Beitragspflicht nach Absatz 4 in Betracht kommenden Betriebe der für die Beitragserhebung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(9) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Erträgnissen des Absatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.





 

Frühere Fassungen von § 10 Absatzfondsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007 (22.10.2007)Bekanntmachung der Neufassung des Absatzfondsgesetzes
vom 04.10.2007 BGBl. I S. 2342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AbsFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AbsFondsG Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen ...
§ 13a AbsFondsG Kostenerstattung (vom 30.06.2007)
... Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ... für Landwirtschaft und Ernährung für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig ist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ... sowie 2. die von dieser im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 54/06 - (zu § 2 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1, Absatz 6, § 10 Absatz 1 bis Absatz 8, § 11 und § 12 des Absatzfondsgesetzes)
B. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 388
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 365 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 AbsFondsAuflG Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
... das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter ...

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Absatzfondsgesetzes
... 13a Kostenerstattung (1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ... für Landwirtschaft und Ernährung für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig ist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ... sowie 2. die von dieser im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
§ 1 AbsFondsGBeitrV
... Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes werden erhoben 1. von den Molkereien, ... 1. von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes) in den Ländern, die die Umlage nach § 22 des ... und Ernährung (Bundesanstalt), 2. von den übrigen in § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes genannten Betrieben durch die ...
§ 2 AbsFondsGBeitrV
... Der Beitrag von Mühlen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Absatzfondsgesetzes wird für jeden Monat erhoben. Abweichend von Satz 1 wird ...
§ 4 AbsFondsGBeitrV
... Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 8 und 10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben.  ...
§ 5 AbsFondsGBeitrV
... für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist der ...
§ 6 AbsFondsGBeitrV
... Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate erhoben. (2) ...
§ 7 AbsFondsGBeitrV
... Der Beitrag nach § 10 Abs. 4 des Absatzfondsgesetzes wird jährlich erhoben. (2) Der Betriebsinhaber hat ...
§ 10 AbsFondsGBeitrV
... Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware im Ausland im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Absatzfondsgesetzes dient das Ursprungszeugnis nach Artikel 9 der Verordnung ...