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§ 11 - Absatzfondsgesetz (AbsFondsG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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§ 11 Auskunftspflicht



(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Bundesministerium und den nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates sowie die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass diese Auskünfte auch anderen Behörden zu erteilen sind.

(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.





 

Frühere Fassungen von § 11 Absatzfondsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007 (22.10.2007)Bekanntmachung der Neufassung des Absatzfondsgesetzes
vom 04.10.2007 BGBl. I S. 2342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AbsFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AbsFondsG Ordnungswidrigkeiten
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder  ... vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 54/06 - (zu § 2 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1, Absatz 6, § 10 Absatz 1 bis Absatz 8, § 11 und § 12 des Absatzfondsgesetzes)
B. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 388
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 365 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 AbsFondsAuflG Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
... Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
§ 11 AbsFondsGBeitrV
... Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden ...