Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung AbsFondsGNB am 30. Juni 2007 und Änderungshistorie des AbsFondsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Organe


(1) Organe des Absatzfonds sind

1. der Vorstand,

2. der Verwaltungsrat.

(Text alte Fassung)

(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds.

(Text neue Fassung)

(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im Einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds.

(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben übertragen.