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Änderung § 4 Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vorstand | |
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den Absatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums. (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen. | (Text neue Fassung) (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im Einzelnen. |
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