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§ 1 - Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (StVUnfStatG1990V k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3970; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 9280-3-1 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 9280-3-1 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
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§ 1
Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, liegt vor, wenn nach den Feststellungen der Beamten des Polizeidienstes
- 1.
- als Unfallursache
- a)
- eine Ordnungswidrigkeit, bei der gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043), in der jeweils geltenden Fassung eine Geldbuße festzusetzen ist, oder
- b)
- eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden ist,
- 2.
- mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muß.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften V. v. 6. Juni 2007 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.2007 BGBl. I S. 1045 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StVUnfStatG1990V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVUnfStatG1990V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Artikel 3 StVGuaÄndV Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
... § 1 Satz 2 der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im ...
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