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§ 3 - 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO (23. StVZOAusnV k.a.Abk.)
V. v. 13.03.1974 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 9232-1-23 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 9232-1-23 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 3
Abweichend von § 53 Abs. 4 Satz 4 StVZO sind an Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind, zwei zusätzliche Rückstrahler nicht erforderlich, wenn eine höhere Anbringung der vorgeschriebenen Rückstrahler bei der Erteilung der Betriebserlaubnis genehmigt und eine Auflage über die Anbringung eines zweiten Paares Rückstrahler nicht gemacht worden ist.
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