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Synopse aller Änderungen der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO am 01.03.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2007 durch Artikel 5 der FZV-EV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 23. StVZOAusnV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Text alte Fassung) § 1 | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO sind auch andere als die in § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p StVZO genannten einspurigen einachsigen Anhänger (Einradanhänger) vom Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind. | |
§ 2 | § 2 (aufgehoben) |
Abweichend von § 18 Abs. 3 StVZO ist für einspurige einachsige Anhänger (Einradanhänger) im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p StVZO eine Betriebserlaubnis nicht erforderlich, wenn sie vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3197/v142589-2007-03-01.htm