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§ 2 - Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln (EthylenoxidVV k.a.Abk.)
V. v. 11.08.1988 BGBl. I S. 1586; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Geltung ab 20.08.1988; FNA: 2121-51-23 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 20.08.1988; FNA: 2121-51-23 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2
(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Ethylenoxid verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 23. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 9 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EthylenoxidVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EthylenoxidVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 9 AMGuaÄndG Änderung der Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
... § 2 Absatz 2 der Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln vom ...
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