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§ 2 - Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAÜV k.a.Abk.)
V. v. 13.09.1994 BGBl. I S. 2554
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 105-3-1-2-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 105-3-1-2-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 2
Die Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden. Soweit das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken, die auf dem übernommenen Geschäft der Staatsbank Berlin beruhen, wird der Bund eine Belastung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch geeignete Maßnahmen ausgleichen.
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