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§ 3 - Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAÜV k.a.Abk.)

V. v. 13.09.1994 BGBl. I S. 2554
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 105-3-1-2-1 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 3



(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die Rechte und Pflichten aus den Arbeits- und Versorgungsverhältnissen ein, die bei der Staatsbank Berlin bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen. Sie wird aus Anlaß des Übergangs des Staatsbankvermögens keine Arbeitsverhältnisse kündigen.

(2) Mit dem Erlöschen der Staatsbank Berlin nach § 1 erlöschen zugleich die bei ihr bestehenden Organstellungen, Vertretungsbefugnisse sowie Dienst- und Funktionsbezeichnungen.

(3) Der Sozialplan der Staatsbank Berlin vom 7. März 1991 gilt fort, soweit seine Grundlagen nicht durch die Übertragung des Staatsbankvermögens auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau entfallen sind.

(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird den Mitarbeitern der Staatsbank Berlin, deren Arbeitsverhältnisse bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf sie übergehen, angemessene Sozialleistungen gewähren. Insbesondere wird sie dafür Sorge tragen, daß denjenigen Mitarbeitern der Staatsbank Berlin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, eine angemessene betriebliche Altersversorgung zugesagt wird. Sie wird prüfen, inwieweit hierzu die Wartezeiten, die in der betrieblichen Versorgungsordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgesehen sind, für von der Staatsbank Berlin übernommene Mitarbeiter zu verkürzen sind. Bei der Berechnung von Fristen der betrieblichen Altersversorgung und von Fristen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung können nach dem 1. Juli 1990 bei der Staatsbank Berlin verbrachte Beschäftigungszeiten angerechnet werden.

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