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§ 4 - Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAÜV k.a.Abk.)
V. v. 13.09.1994 BGBl. I S. 2554
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 105-3-1-2-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 105-3-1-2-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 4
(1) Der Vorstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau stellt zum 30. September 1994 für das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin einen Rumpfjahresabschluß auf. Der Rumpfjahresabschluß ist vom Abschlußprüfer zu prüfen und dem Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Billigung durch den Bund zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Wertansätze im Rumpfjahresabschluß der Staatsbank Berlin gelten für den Jahresabschluß der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.
(3) Das von der Staatsbank Berlin übernommene Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten führt die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einem abgegrenzten Kontenkreis, soweit und solange dieses für Zwecke des D-Markbilanzgesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bilanziert das von der Staatsbank Berlin übernommene Eigenkapital als gesonderte Eigenkapitaleinlage des Bundes unter den Kapitalrücklagen. Das Nähere werden der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und die Kreditanstalt für Wiederaufbau vertraglich regeln.
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