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§ 3 - Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (1. WoZErhV)
§ 3 Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt:
- 1.
- Die monatliche Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche darf nach Abzug des Betriebskostenanteils folgende Beträge nicht übersteigen (Kappungsgrenzen):
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | für Wohnungen, die bezugsfertig geworden sind | |||||
bis zum 31. 12. 1959 | ab 1. 1. 1960 bis zum 31. 12. 1964 | ab 1. 1. 1965 | ||||
mit Sammel- heizung und Bad oder Dusche | sonstige | mit Sammel- heizung und Bad oder Dusche | sonstige | mit Sammel- heizung und Bad oder Dusche | sonstige | |
Deutsche Mark | ||||||
unter 100.000 | 4,90 | 4,30 | 5,20 | 4,60 | 5,60 | 5,00 |
von 100.000 bis unter 500.000 | 5,20 | 4,60 | 5,50 | 4,90 | 5,90 | 5,30 |
von 500.000 und mehr | 5,50 | 4,90 | 5,80 | 5,20 | 6,20 | 5,60 |
- Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche bei Einfamilienhäusern und bei Wohnungen für Alleinstehende. Sie verringern sich um die entsprechenden Kostenansätze für
- a)
- kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und
- b)
- Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung,
- 2.
- Der Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete darf 0,70 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses nicht übersteigen (Kappungsbetrag).
- 3.
- Die monatliche Durchschnittsmiete darf die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden üblichen Entgelte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht übersteigen.
(2) Die Begrenzung der Zinserhöhung nach Absatz 1 Nr. 3 setzt voraus, daß der Darlehnsschuldner sie nach Maßgabe des § 6 geltend macht.
Zitierungen von § 3 1. WoZErhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 1. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WoZErhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 1. WoZErhV Zinserhöhung
... Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (2) Darlehen, ... 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (3) Die ...
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