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§ 1 - Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (SchildlV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.1972 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 26.04.1972; FNA: 7823-3-2-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirtspflanzen außer Früchten und Samen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) unter Angabe des Standorts unverzüglich zu melden.

(2) Wer Wirtspflanzen gewerbsmäßig anzieht oder vertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter Angabe der Art und des Standorts oder Lagerorts der zuständigen Behörde zu melden, soweit sie eine solche Meldung anordnet.

(3) Wirtspflanzen sind Pflanzen der Gattungen Acer L., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L. und Vitis L..



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchildlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchildlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SchildlV (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, ...