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§ 7 - Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (SchildlV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.1972 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 26.04.1972; FNA: 7823-3-2-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7



Das Züchten und Halten der San-José-Schildlaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchildlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchildlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchildlV
... kann 1. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben ...
§ 10 SchildlV (vom 17.10.2012)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet, 7. entgegen § 7 die San-José-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder  ...