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§ 8 - Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (SchildlV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.1972 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 26.04.1972; FNA: 7823-3-2-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 8



Die zuständige Behörde kann

1.
im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen,

2.
abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 die unverzügliche Verarbeitung befallener frischer Früchte oder das Vertreiben solcher Früchte innerhalb des Befallsgebietes genehmigen,

soweit hierdurch die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchildlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchildlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SchildlV (vom 17.10.2012)
... oder hält oder mit ihr arbeitet oder 8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 12 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus
... neue Nummer 8 wird angefügt: „8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird ...