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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
§ 8 - Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (SchildlV k.a.Abk.)
V. v. 20.04.1972 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 26.04.1972; FNA: 7823-3-2-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 26.04.1972; FNA: 7823-3-2-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 8
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die zuständige Behörde kann
- 1.
- im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen,
- 2.
- abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 die unverzügliche Verarbeitung befallener frischer Früchte oder das Vertreiben solcher Früchte innerhalb des Befallsgebietes genehmigen,
Zitierungen von § 8 Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchildlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchildlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SchildlV (vom 17.10.2012)
... oder hält oder mit ihr arbeitet oder 8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 12 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus
... neue Nummer 8 wird angefügt: „8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird ...
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