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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (AgrStruktGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Neufassung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"



Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der vom 1. Juli 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.