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§ 9 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 9 Eintragung in das Patentregister
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht.
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Zitierungen von § 9 DöKVAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DöKVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3214/a45011.htm