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§ 14 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Soweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen ergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betreffende Verfahren die Zivilprozeßordnung entsprechend. Das Verfahren, in dem über das Ersuchen oder den Antrag auf Anordnung der Zwangsmaßnahme oder über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung entschieden wird, ist kostenfrei.
Zitierungen von § 14 DöKVAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DöKVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 DöKVAG Haft des Schuldners (vom 01.01.2013)
... Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten ...
§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...
§ 25 DöKVAG Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
... 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern ...
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