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§ 16 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 16 Postsperre
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Behörde der Postverwaltung händigt die für den Schuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter aus, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Ersuchen des österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags) vorgelegt wird.
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Zitierungen von § 16 DöKVAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DöKVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...
§ 25 DöKVAG Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
... 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern ...
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