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§ 23 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 23 Zustellungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zustellungen, die in einem unter den Vertrag fallenden Konkursverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz an Personen in Österreich zu bewirken sind, können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen, wenn die Zustellung nicht neben einer Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgt.
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Zitierungen von § 23 DöKVAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DöKVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3214/a45025.htm