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Änderung § 22 DöKVAG vom 01.04.2012
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§ 22 DöKVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 22 DöKVAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Anwendung der Vorschriften über Konkursausfallgeld | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entscheidung eines österreichischen Gerichts, mit der das Konkursverfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, steht für die Anwendung der §§ 183 bis 189 und § 208 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch der Entscheidung eines deutschen Gerichts gleich, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. | (Text neue Fassung) (1) Die Entscheidung eines österreichischen Gerichts, mit der das Konkursverfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, steht für die Anwendung der §§ 165 bis 171 und § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch der Entscheidung eines deutschen Gerichts gleich, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. |
(2) Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so erklärt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen eine Agentur für Arbeit für zuständig. |
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