Änderung § 15 DöKVAG vom 01.01.2013

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§ 15 DöKVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 15 DöKVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Haft des Schuldners


(Text alte Fassung)

Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach §§ 899, 901, 902, 904 bis 913, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.




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