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Erster Abschnitt - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)


Erster Abschnitt Vorschriften für deutsche Konkursverfahren

§ 1 Zuständigkeit auf Grund einer Niederlassung



Abweichend von § 238 der Konkursordnung umfaßt ein Konkursverfahren, das in einem dort angeführten Gerichtsstand eröffnet worden ist, auch das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, wenn für die deutschen Gerichte eine Zuständigkeit nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts (BGBl. 1985 II S. 410) gegeben ist.


§ 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses



Ist anzunehmen, daß sich Vermögen des Gemeinschuldners in Österreich befindet, sollen im Eröffnungsbeschluß die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 des Vertrags für die deutschen Gerichte ergibt.


§ 3 Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte



(1) Darf das Konkursgericht ein bereits eröffnetes Konkursverfahren nicht fortsetzen (Artikel 2, 3 Abs. 1 des Vertrags), so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der österreichischen Gerichte ein. Vor der Einstellung hört das Konkursgericht den Konkursverwalter, den Gemeinschuldner und den Gläubigerausschuß; ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, hört das Gericht, soweit tunlich, die Gläubigerversammlung. § 111 Abs. 2, §§ 112, 113, 191 Abs. 1, § 205 Abs. 1 und, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4, § 206 der Konkursordnung gelten entsprechend.

(2) Wirkungen des Konkursverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in Ausübung seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts während des eingestellten Verfahrens vorgenommen hatte.

(3) Ist ein Konkursverfahren vor dem vorrangig zuständigen österreichischen Gericht anhängig, ist dieses über die bevorstehende Einstellung des Verfahrens zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, in welchen Verkündungsblättern die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekanntgemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen und wer Konkursverwalter ist. In dem Einstellungsbeschluß ist das österreichische Gericht zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. Eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses ist dem österreichischen Gericht zu übersenden. § 206 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.


§ 4 Besonderer Konkursverwalter



(1) Der besondere Konkursverwalter, den das Konkursgericht zur Ausübung der Befugnisse des Konkursverwalters auf österreichischem Gebiet bestellt (Artikel 9 des Vertrags), ist in seiner Geschäftsführung selbständig, es sei denn, das Konkursgericht trifft eine anderweitige Anordnung. Die Aufgaben bei der Prüfung und Feststellung der Forderungen sowie bei der Verteilung der Masse nimmt allein der Konkursverwalter wahr. Name, Geschäftskreis und gegebenenfalls Beschränkungen in der Geschäftsführung sind in der urkundlichen Bescheinigung der Ernennung des besonderen Konkursverwalters zu vermerken und sollen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntgemacht werden.

(2) Der besondere Konkursverwalter hat dem Konkursverwalter über seine Geschäftsführung Auskunft zu geben und Rechnung zu legen. Sofern nicht das Konkursgericht, die Gläubigerversammlung oder der Gläubigerausschuß etwas anderes verlangen, hat der Konkursverwalter auch für den Geschäftskreis des besonderen Konkursverwalters zu berichten und Rechnung zu legen. Führt der besondere Konkursverwalter eine Kasse, so kann der Gläubigerausschuß den Konkursverwalter mit deren Untersuchung nach § 88 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung beauftragen und einen längeren Zeitraum zwischen den Untersuchungen bestimmen.

(3) Das Konkursgericht kann den besonderen Konkursverwalter auch auf Antrag des Konkursverwalters seines Amts entlassen. § 80 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.

(4) Im übrigen gelten für den besonderen Konkursverwalter die den Konkursverwalter betreffenden Vorschriften der Konkursordnung.