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§ 6 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2325; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-149 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Antriebs- und Sicherheitstechnik,

2.
Auftragsabwicklung,

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.

1.
Antriebs- und Sicherheitstechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der Antriebstechnik unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Elektromaschinenbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Kundenanforderungen analysieren,

b)
Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Anlagen der Antriebstechnik, insbesondere der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik beschreiben und beurteilen,

c)
Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung und Messtechnik beschreiben und bewerten,

d)
technische Daten bewerten und Verwendungszwecken zuordnen,

e)
Arten, Eigenschaften und Verarbeitung von Werkstoffen und Werkstoffverbindungen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,

f)
technische Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und korrigieren;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Elektromaschinenbauerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,

c)
technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen, technische Zeichnungen, Wicklungsdarstellungen und Schaltpläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,

d)
Analyse von Genehmigungserfordernissen vornehmen und bewerten,

e)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

f)
Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren,

g)
Vor- und Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Elektromaschinenbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,

b)
Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,

c)
betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,

d)
auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung planen,

e)
Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,

f)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

g)
Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und schulen,

h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwickeln,

i)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen,

k)
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,

l)
die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen beurteilen,

m)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,

n)
Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen und darstellen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 6 ElektroMbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 10 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ElektroMbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ElektroMbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroMbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ElektroMbMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 10 MstrPrHwÄndV Änderung der Elektromaschinenbauermeisterverordnung
... vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 8 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...