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§ 2a - Pensionsfonds-Aktuarverordnung (PF-AktuarV)

V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3019; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 9 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7631-1-35 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2a Angemessenheitsbericht



(1) 1Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. 2Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.

(2) 1Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. 2Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. 3Unterschiedliche Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. 4Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) 1Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen ihnen zugrunde liegen. 2Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.

(4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.



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Frühere Fassungen von § 2a PF-AktuarV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
vom 21.10.2011 BGBl. I S. 2101

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a PF-AktuarV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a PF-AktuarV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PF-AktuarV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 1. PF-AktuarVÄndV
... voraussichtlich zu verändern sind." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Angemessenheitsbericht (1) Der ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Angemessenheitsbericht (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht ...