(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach §
113 Abs. 1 in Verbindung mit §
11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des §
341f HGB sowie der auf Grund des §
116 Abs. 1
VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist."
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.