Tools:
Update via:
Änderung § 3 PF-AktuarV vom 29.10.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. PF-AktuarVÄndV am 29. Oktober 2011 und Änderungshistorie der PF-AktuarVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 PF-AktuarV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung | § 3 PF-AktuarV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Vorlagefrist | |
(Text alte Fassung) Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. | (Text neue Fassung) 1 Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen. 2 Der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3217/al29979-0.htm