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Änderung § 20 ZwVwV vom 04.04.2024
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§ 20 ZwVwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2024 geltenden Fassung | § 20 ZwVwV n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Mindestvergütung | |
(Text alte Fassung) (1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro. (2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist. | (Text neue Fassung) (1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 1.200 Euro. (2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 450 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist. |
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