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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 24 - Altenpflegegesetz (AltPflG)
neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 2124-21 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 2124-21 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 24
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
- 1.
- die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
- 2.
- die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
- 3.
- die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.
Zitierungen von § 24 AltPflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AltPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltPflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 AltPflG
... Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (3) Hat eine Landesregierung ein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3223/a45110.htm