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Änderung § 1 AltPflG vom 01.07.2008

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§ 1 AltPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 AltPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

Die Berufsbezeichnungen 'Altenpflegerin' oder 'Altenpfleger' dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.