Tools:
Update via:
Änderung § 19 AltPflG vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 PfWG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie des AltPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 AltPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 19 AltPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. | (Text neue Fassung) (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 verlängerten Ausbildungszeit. |
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3223/al13079-0.htm