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Änderung § 6 AltPflG vom 23.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 AltPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 6 AltPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12b G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist sowie

1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder

(Text alte Fassung)

2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird.

(Text neue Fassung)

2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird, oder

3. eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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