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Änderung § 9 AltPflG vom 08.11.2006

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§ 9 AltPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 AltPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachweisen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 oder 5 beantragen, zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,

2. das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,

3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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