Änderung § 12 AltPflG vom 07.12.2007

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§§ 10 bis 12 AltPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 12 AltPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 10 bis 12


(Text neue Fassung)

§ 12


vorherige Änderung

(weggefallen)



Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.




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