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Änderung § 12 AltPflG vom 07.12.2007
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§§ 10 bis 12 AltPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 12 AltPflG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Text alte Fassung) §§ 10 bis 12 | (Text neue Fassung)§ 12 |
(weggefallen) | Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. |
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