§ 26 AltPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 26 AltPflG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. zust die trifft 1ändige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des § 2 Abs. 3 bis 5 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Behörde des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde. (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11 Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausübt. |
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. |