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§ 6a - Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.1989 BGBl. I S. 76; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 6a
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Teilnahme der in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten, der Antragsteller, der Mitglieder des Tarifausschusses und weiterer Personen an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen, wenn
- 1.
- die jeweilige Person einwilligt und
- 2.
- die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz für die Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
(2) 1Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die in Absatz 1 Satz 1 Genannten mit Ausnahme der Mitglieder des Tarifausschusses auf eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz verweisen. 2Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Bekanntmachung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. 3In dieser Bekanntmachung fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu auf, sich spätestens zwei Werktage vor dem Tag, an dem die Verhandlung stattfindet, mit den für die Teilnahme erforderlichen Kontaktdaten anzumelden.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den betreffenden Personen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung mit, dass ihre Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgt. 2Die betreffenden Personen versichern vor Beginn der Verhandlung in Textform, dass sie nicht angemeldeten Personen keinen Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und keine technischen Aufzeichnungen der Verhandlung vornehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes V. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 6a Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a TVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TVGDV (vom 01.07.2021)
... Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 gelten ...
§ 12 TVGDV (vom 08.11.2006)
... regional begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 3. TVGDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
... Wege in Textform vor Abschluss der Beratung." 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a (1) Das Bundesministerium für Arbeit ... 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Teilnahme der in ...
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